Art. 72 Bearbeitung von Daten

Art. 72 Bearbeitung von Daten

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Personendaten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.


2 Sie hat durch Abrufverfahren Zugriff auf Daten des Personal-Informations-Systems der Armee (Militärgesetz vom 3. Febr. 19951, Art. 146 Abs. 3).



1 SR 510.10


Stand am 1. Mai 2007

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