Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:


1.Bundesgesetz vom 17. Juni 19941 über den Zivilschutz;2.Bundesgesetz vom 4. Oktober 19632 über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.

1 [AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14]
2 [AS 1964 487, 1978 50 Ziff. II, 1980 1786, 1985 1649 Ziff. II, 1994 2667]


Stand am 1. Mai 2007

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