Art. 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle
Art. 16 Instandhaltung und periodische Kontrolle
1 Die Kantone sichern nach Vorgaben des Bundesamtes die Instandhaltung des vom Bund beschafften Materials.
2 Sie kontrollieren periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des vom Bund beschafften Materials.
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