Art. 37 Mindestanforderungen an neue Schutzbauten

Art. 37 Mindestanforderungen an neue Schutzbauten

(Art. 56 BZG)


1 Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:


a.alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat;b.Nahtreffer konventioneller Waffen;c.das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.

2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.


3 Das Bundesamt legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbauten in den Technischen Weisungen fest.

Stand am 5. Dezember 2006

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