Art. 14 Ausschluss der Margenbesteuerung

Art. 14 Ausschluss der Margenbesteuerung

1 Die Ankaufsbelege müssen folgende Angaben enthalten:


a.Name und Adresse des Verkäufers;b.Name und Adresse des Käufers;c.Kaufdatum;d.genaue Bezeichnung der Gegenstände;e.Ankaufspreis.

2 Sind die Angaben nach Absatz 1 nicht vollständig vorhanden oder wurde entgegen Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes in Verträgen, Rechnungen, Quittungen, Gutschriften und dergleichen auf die Steuer hingewiesen, ist das volle Entgelt zu versteuern. Bei Vorliegen eines Hinweises auf die Steuer und die Margenbesteuerung wird die Margenbesteuerung jedoch zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund dieses Mangels entstanden ist.1



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2353).


Stand am 1. Mai 2007

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