Art. 18 Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit

Art. 18 Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit

1 Die automatisierte Registrierung und Dokumentation von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal.


2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 10. Juni 19911 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung, die darauf gestützten Informatiksicherheitsanweisungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation und die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.



1 [AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die Bundesinformatikverordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).
2 SR 235.11


Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu