Art. 18 Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit
Art. 18 Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit
1 Die automatisierte Registrierung und Dokumentation von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal.
2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 10. Juni 19911 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung, die darauf gestützten Informatiksicherheitsanweisungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation und die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
1 [AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die Bundesinformatikverordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).
2 SR 235.11
Stand am 1. Mai 2007
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