Art. 19c Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei
Art. 19c Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen
(Art. 78 MWSTG)
Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandener Steuerforderungen oder in Fällen, wo Zahlungserleichterungen gewährt werden (Art. 76 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 20051, ZG):
a.mindestens 25 Prozent bei Sicherstellung der Steuerforderung über das ZAZ;b.100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern;c.100 Prozent in den übrigen Fällen.
1 SR 631.0
Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.