Art. 24 Steuerrückerstattung

Art. 24 Steuerrückerstattung

1 In begründeten Einzelfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ausnahmsweise auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht, zurückerstatten; sie kann hiefür, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Bearbeitungsgebühr erheben.


2 Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 23 Absatz 3 sinngemäss.


3 Eine begünstigte Einrichtung kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen.


4 Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.


5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.

Stand am 1. Mai 2007

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