Art. 43 Beweiskraft

Art. 43 Beweiskraft

1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


a.Nachweis des Ursprungs;b.Nachweis der Integrität;c.Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang.

2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer qualifizierten Form vorschreiben, bleiben vorbehalten.

Stand am 1. Mai 2007

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