Art. 4 Wahl des Versicherers

Art. 4 Wahl des Versicherers

1 Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern nach Artikel 11 frei wählen.


2 Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen.

Stand am 27. Dezember 2006

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