Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.


2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

Stand am 27. Dezember 2006

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