Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit

Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.


2 Diese Leistungen umfassen:


a.1die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:
1.Ärzten oder Ärztinnen,2.Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,3.Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen;
b.die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;c.einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;d.die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;e.den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;f.den Aufenthalt in einer teilstationären Einrichtung;g.einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;h.2die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.

1 Siehe jedoch die UeB am Schluss dieses Textes.
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).


Stand am 27. Dezember 2006

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