Art. 40 Heilbäder

Art. 40 Heilbäder

1 Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom Departement anerkannt sind.


2 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, welche die Heilbäder hinsichtlich ärztlicher Leitung, erforderlichem Fachpersonal, Heilanwendungen und Heilquellen erfüllen müssen.

Stand am 27. Dezember 2006

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