Art. 12 Grundsatz
Art. 12 Grundsatz
1 Wer rekrutiert ist, wird militärdienstpflichtig.
2 Die Militärdienstpflicht umfasst:
a.die Pflichten ausser Dienst (Art. 25);b.den Ausbildungsdienst (Art. 41–61);c.den Friedensförderungsdienst, aufgrund freiwilliger Anmeldung (Art. 66);d.den Assistenzdienst (Art. 67–75);e.den Aktivdienst (Art. 76–91).Stand am 1. Mai 2007
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