Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten

Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten

Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:


a.1die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft bilden;b.dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; undc.der Gemeinschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch für mindestens zehn Jahre Gültigkeit hat.

1 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).


Stand am 1. September 2007

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