Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.

Stand am 1. September 2007

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