Art. 42c1 Besonders tierfreundlich
Art. 42c1 Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24d Abs. 1bis RPG)
1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt2, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
2 Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
2 Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 7. Dez. 1998 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (SR 910.132.4).
Stand am 1. September 2007
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