Art. 11

Art. 11

Fahrzeugausweis


1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.


2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug:


a.verzollt oder von der Verzollung befreit ist; undb.nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19961 versteuert oder von der Steuer befreit ist.2

3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.



1 SR 641.51
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.51).


Stand am 1. Mai 2007

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