Art. 13

Art. 13

Fahrzeugprüfung


1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.


2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.1


3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.


4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Mai 2007

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