Art. 19

Art. 19

Radfahrer


1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht rad fahren.


2 Ebenso wenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Behörde einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen.1


3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.2


4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).


Stand am 1. Mai 2007

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