Art. 201

Art. 201

Andere Fahrzeuge


Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1438 1439; BBl 1997 IV 1223).


Stand am 1. Mai 2007

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