Art. 201
Art. 201
Andere Fahrzeuge
Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1438 1439; BBl 1997 IV 1223).
Stand am 1. Mai 2007
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