Art. 39

Art. 39

Zeichengebung


1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:


a.das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;b.das Überholen und das Wenden;c.das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.

2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

Stand am 1. Mai 2007

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