Art. 50

Art. 50

Reiter, Tiere


1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.


2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in signalisierten Weidegebieten.


3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.


4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

Stand am 1. Mai 2007

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