Art. 104b1

Art. 104b1

Administrativmassnahmen Register


1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS).2


2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:


a.Erteilung von Lernfahr—, Führer- und Fahrlehrerausweisen;b.Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;c.Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.

3 Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen:3


a.Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;b.Fahrverbot;c.Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden;d.Aberkennung ausländischer Führerausweise;e.Verwarnung;f.verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen;g.Auflagen;h.neue Führerprüfung;i.Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung;j.Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a–i;k.4Verlängerung der Befristung des Führerausweises auf Probe;l.5Verfall des Führerausweises auf Probe;m.6Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a–l.

4 Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.7


5 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen.


6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:


a.die Verantwortung für die Datenbearbeitung;b.den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;c.das Meldeverfahren;d.die Datenberichtigung;e.die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;f.die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;g.die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;h.die Datensicherheit.

7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2795 2798; BBl 1997 IV 1293).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Mai 2007

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