Art. 561 Nummerierung der Strassen, Ansch

Art. 561 Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen2

1 «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19913 und werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet und angebracht.


2 «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt das Basisnetz fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.4


3 «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 und werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet und angebracht.


4 Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse bzw. Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.5



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
3 SR 741.272
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).


Stand am 1. Juli 2007

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