Art. 1001 Ergänzendes Recht
Art. 1001 Ergänzendes Recht
Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
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