Art. 961 Grundsätze
Art. 961 Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a.das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;b.die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;c.mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oderd.die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a.wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;b.auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;c.in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;d.wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
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