Art. 971 Strassenreklamen bei Signalen
Art. 971 Strassenreklamen bei Signalen
1 An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
2 Zulässig sind jedoch:
a.Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;b.Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Telefon» (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen;c.Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
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