Art. 981 Strassenreklamen auf Autobahnen
Art. 981 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen
1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2 Zulässig sind jedoch:
a.eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;b.Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3 Das UVEK regelt das Anbringen von Strassenreklamen bei Nebenanlagen und Rastplätzen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
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