Art. 991 Bewilligungspflicht
Art. 991 Bewilligungspflicht
1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
2 Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Juli 2007
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