Art. 101 Grundsätze

Art. 101 Grundsätze

1 In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die vom UVEK bewilligten Signale und Markierungen (Art. 54 Abs. 9, 61 und 115).


2 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn die Behörde dies angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.1


3 Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.


3bis In schützenswerten Ortsbildern gemäss der Verordnung vom 9. September 19812 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ist bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten des Ortes zu nehmen.3


4 Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.


5 Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.


6 Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.4


7 Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:


a.wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;b.innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;c.ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind.

Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.


8 Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (13.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.5 Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.


9 Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.6



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
2 SR 451.12
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
5 Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr (SR 510.710).
6 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).


Stand am 1. Juli 2007

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