Art. 105 Aufsicht

Art. 105 Aufsicht

1 Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.


2 Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.


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1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).


Stand am 1. Juli 2007

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