IV. Inhalt
Art. 755
IV. Inhalt
1. Rechte des Nutzniessers
a. Im Allgemeinen
1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
2 Er besorgt deren Verwaltung.
3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
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