b. Sicherstellung
Art. 760
b. Sicherstellung
1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
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