3. Bücher
Art. 945
3. Bücher
a. Hauptbuch
1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.
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