IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
Art. 73
IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
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