2. Anordnung
Art. 363
2. Anordnung
Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen Verwandten1 oder auf Antrag eines nahen Verwandten2 und des Ehegatten des Bevormundeten durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.
1 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).2 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.