VI. Ausschliessungsgründe

Art. 384

VI. Ausschliessungsgründe

Zu dem Amte sind nicht wählbar:

1.

wer selbst bevormundet ist;

2.

wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte1 steht, oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt;

3.

wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist;

4.

die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Behörden, solange andere taugliche Personen vorhanden sind.

1 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der Art. 52, 76, 171 und 284 StGB – SR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1941 – BS 3 391 –, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 – SR 321.0). Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vor dem 1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in Bezug auf die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971 Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss dem Militärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 4. Okt. 1974 Ziff. II 2).


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