II. Eröffnung
Art. 557
II. Eröffnung
1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
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