A. Voraussetzung
Art. 598
A. Voraussetzung
1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2 Das Gericht trifft auf Verlangen des Klägers die zu dessen Sicherung erforderlichen Massregeln, wie Anordnung von Sicherstellung oder Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grundbuch.
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