Art. 591
Art. 591
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über
a.den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;b.die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;c.den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
2 Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19742 ist anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).
2 SR 313.0
Stand am 13. Juni 2006
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