Art. 611
Art. 611
Strafen
1 Der Arbeitgeber wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2 Der Arbeitnehmer wird mit Haft oder Busse bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).
Stand am 13. Juni 2006
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