Art. 63 Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung
Art. 63 Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung
1 Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2 Gründungsurkunde und reglementarische Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Jahresbericht und Jahresrechnung sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
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1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 414; BBl 1986 III 121).
Stand am 1. Mai 2007
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