Art. 63 Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung

Art. 63 Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung

1 Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung unterstehen der Aufsicht des Bundes.


2 Gründungsurkunde und reglementarische Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Jahresbericht und Jahresrechnung sind ihm zur Kenntnis zu bringen.


3 ...1



1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 414; BBl 1986 III 121).


Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu