Art. 63a1 Gebühren

Art. 63a1 Gebühren

1 Die Aufsichtsbehörde des Bundes erhebt von den ihrer Aufsicht unterstellten Einrichtungen zur Deckung der Aufsichtskosten:


a.eine jährliche Aufsichtsgebühr;b.Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Die Aufsichtsgebühr wird bei Vorsorgeeinrichtungen auf der Basis der Summe der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG2, bei den Annexeinrichtungen auf der Basis des Vermögens und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen bemessen.


3 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt den Gebührentarif fest.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
2 SR 831.42


Stand am 1. Mai 2007

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