Art. 401 Möglichkeit und Wirkung des
Art. 401 Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges
1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
2 Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen—, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.
3 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.2
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Stand am 5. Dezember 2006
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