Art. 71a1 Haftung
Art. 71a1 Haftung
Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1–3 sinngemäss.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Stand am 5. Dezember 2006
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