Art. 901 Zustellung von Urteilen und Eins

Art. 901 Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen

Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich zuzustellen:


a.der Bundesanwaltschaft;b.der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).


Stand am 5. Dezember 2006

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