Art. 108 Anlage und Rechnungsführung
Art. 108 Anlage und Rechnungsführung
1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können.1
2 Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 292 293; BBl 2000 3971).
Stand am 5. Dezember 2006
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