Art. 109 Verwaltung

Art. 109 Verwaltung

1 Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1 einen Verwaltungsrat von 15 Mitgliedern. Im Verwaltungsrat ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden, den ...2 Versicherungseinrichtungen, dem Bund und den Kantonen eine angemessene Vertretung zu gewähren. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder Überwachung einzelner Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen.


2 Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner Beschlüsse regelt.



1 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
2 Wort gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).


Stand am 5. Dezember 2006

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