Art. 1101 Steuerfreiheit

Art. 1101 Steuerfreiheit

Für den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt die Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG2; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1


Stand am 5. Dezember 2006

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